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Familienrecht Bielefeld - Umgangsrecht

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Sofern Kinder aus der Ehe oder Beziehung hervorgegangen sind, stellt sich bei jeder Trennung die Frage, wie man das Umgangsrecht des Partners, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, gestalten sollte. Dabei sollte man auf jeden Fall die Wünsche der Kinder berücksichtigen, diese aber nicht die Entscheidung fällen lassen. Für die Kinder ist jede Trennung mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden. Diese lässt sich im Rahmen halten, wenn die Eltern den Kindern mit der Information, dass sie sich trennen, auch gleich die Information vermitteln, bei wem die Kinder zukünftig leben werden und wie, wo und wie oft sie den anderen Elternteil künftig sehen werden.

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Umgang stattfinden soll. Trotzdem hat sich in den vergangen Jahrzehnten eine überwiegend gebrauchte Regelung in der Rechtsprechung verfestigt. Danach sieht der umgangsberechtigte Elternteil die Kinder an jedem zweiten Wochenende, entweder von Freitag bis Sonntag oder von Samstag bis Sonntag, in der Hälfte der gesetzlichen Schulferien sowie jeweils am zweiten der hohen Feiertage, d.h. Ostermontag und am ersten Weihnachtsfeiertag. Von dieser Regel gibt es jede Menge Abweichungen, da jeder Fall nach seinen individuellen Voraussetzungen geprüft und entschieden wird. So macht die Standardregelung wenig Sinn, wenn der umgangsberechtigte Elternteil in der Gastronomie arbeitet und am Wochenende grundsätzlich keine Zeit hat. Auch bei großen Entfernungen macht die Regelung keinen Sinn, da  es weder für die Eltern, noch die Kinder zumutbar ist, sie jedes zweite Wochenende quer durch die Republik zu kutschieren.

Andere Regelungen gibt es auch, wenn der Vater beispielsweise lange keinen Kontakt zu den Kindern hatte und/oder die Kinder noch sehr klein sind. Hier wird dem regulären Umgangskontakt zunächst ein begleiteter Umgang vorangestellt oder der Umgang findet zunächst ohne Übernachtung statt.

Wichtig ist, dass der betreuende Elternteil den Umgang unterstützt und der umgangsberechtigte Elternteil sich an die Vereinbarungen hält. Wenn der betreuende Elternteil die Kinder auf den Umgang vorbereitet, die Kinder sich darauf freuen und der umgangsberechtigte Elternteil dann nicht erscheint, ist die Enttäuschung groß. Dies kann betreuende Elternteil sicher ein paar mal abfangen, aber dann ist Schluss, dann machen die Kinder dicht. Von da an wird es für den umgangsberechtigte Elternteil sehr schwierig, wieder einen Zugang zu den Kindern zu finden, da er zunächst das Vertrauen der Kinder zurück gewinnen muss.

Ein extremer Sonderfall sind daneben Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch. Es versteht sich von selbst, dass hier kein normaler Umgang in Betracht kommt. In diesen Fällen werden grundsätzlich Gutachter eingeschaltet. Zum einen wird dabei festgestellt, ob die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen oder nicht. Ersteres hat strafrechtliche Konsequenzen für den Vater, letzteres für die Mutter. Für die Kinder ist es in jedem Fall katastrophal. Zum anderen geben die psychologischen Gutachter Empfehlungen ab, wie den Kindern in so einer Situation geholfen werden kann. Entscheidungen werden hier grundsätzlich einzelfallbezogen und schrittweise getroffen, um zu sehen, wie die Kinder auf die jeweiligen Maßnahmen reagieren und sich entwickeln.