Familienrecht Bielefeld - Rückforderungen
Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld
Rückforderung ehebedingter Zuwendungen
Eine ehebedingte Zuwendung ist eine Zuwendung, die ein Ehegatte an den anderen Ehegatten macht, im Vertrauen darauf, dass die Ehe bestehen bleibt und der wirtschaftliche Vorteil der Zuwendung beiden Ehegatten dauerhaft zugutekommt. Das Standardbeispiel hierfür ist die Investition geschenkten oder geerbten Geldes in das Familieneigenheim im Vertrauen darauf, dass dies von der Familie dauerhaft gemeinsam genutzt wird.
In unserem Fall liegt eine ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann in Höhe von 50.000,00 € vor. Im gesetzlichen Güterstand ist der Zugewinnausgleich allerdings grundsätzlich vorrangig. Ehebedingte Zuwendungen können daher nur dann zusätzlich zurückgefordert werden, wenn die Durchführung des Zugewinnausgleichs allein zu völlig unangemessenen, d.h. untragbaren Ergebnissen führt. Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Wenn wir unser Beispiel dahingehend ergänzen, dass die gemeinsamen Schulden daher rühren, dass die Ehefrau während der Ehe regelmäßig Urlaub im Luxushotel machen wollte, während der Ehemann eigentlich viel lieber gecampt hätte, wird man sicherlich nicht davon ausgehen, dass der Zugewinnausgleich korrigiert werden muss. Wenn die Schulden allerdings daher rühren, dass der Ehemann kurz vor der Trennung den neuen, voll finanzierten, Mercedes im Alkoholrausch zu Schrott gefahren hat, dann dürfte eine Korrektur und Rückforderung der Zuwendung in Betracht kommen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Ehefrau nicht die gesamte Zuwendung von 50.000,00 € wird zurückfordern können, da der Ehemann nur noch 40.000,00 € hat. Die Oberbegrenzung der Rückforderung dürfte daher bei 40.000,000 € (beziehungsweise 20.000,00 da die Ehefrau 20.000,00 € ja bereits über den Zugewinnausgleich erhält) liegen.
Rückforderungen von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind
Hätten in unserem letzten Beispiel die Eltern der Ehefrau die 100.000,00 € nicht ihrer Tochter, sondern den Ehegatten gemeinsam geschenkt, dann läge eine Zuwendung der Eltern der Ehefrau an den Schwiegersohn, also den Ehemann in Höhe von 50.000,00 € vor. Da also hier nicht die Frau zugewendet hat, sondern ihre Eltern, können auch nur diese einen Rückforderungsanspruch haben.
Nach neuer Rechtsprechung geht man davon aus, dass Rechtsgrund einer solchen Schenkung der Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind ist. Endet die Ehe, entfällt damit der Rechtsgrund der Schenkung und sie kann, sofern sie noch im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist, zurückgefordert werden.