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Erbrecht Bielefeld - Pflichtteilsrecht

Kanzlei für Erbrecht in Bielefeld

Obgleich das Erbrecht dem Erblasser Testierfreiheit gewährt, unterliegt es gewissen Einschränkungen. Das Pflichtteilsrecht stellt eine solche Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers dar. Der Erblasser kann Pflichtteilsansprüche in der Regel nicht testamentarisch ausschließen.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte des Erblassers und dessen Abkömmlinge. Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, sondern erhält nur einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils in Geld gegen die Erben.

Pflichtteil des Ehegatten und Zugewinnausgleich im Erbrecht

Bei der Bestimmung des Pflichtteils eines Ehegatten unterscheidet das Erbrecht zwischen dem kleinen und dem großen Pflichtteil. Der kleine Pflichtteil bestimmt sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Wie oben, beim Erbrecht des Ehegatten bereits dargestellt, kann der Zugewinnausgleich im Todesfall dadurch durchgeführt werden, dass der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4 erhöht wird. Daher wird der kleine Pflichtteil immer dann angesetzt, wenn der Ehegatte sich den konkret berechneten Zugewinn auszahlen lässt. Der große Pflichtteil bemisst sich dementsprechend nach dem um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteil. Für das Erbrecht des Ehegatten ergeben sich damit folgende Konstellationen und Möglichkeiten:

 

Der Erblasser verstirbt ohne letztwillige Verfügung:

Dies führt zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und gibt dem Ehegatten ein Wahlrecht. Der Ehegatte kann die Erbschaft annehmen und erhält dann seinen gesetzlichen Erbteil, welcher wegen des Zugewinnausgleichs pauschal um 1/4 erhöht wird. Er kann die Erbschaft aber auch ausschlagen und stattdessen den tatsächlichen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen.

 

Der Erblasser verstirbt und hat den Ehegatten zum Erben bestimmt oder ihm ein Vermächtnis zugewandt:

Auch hier kann der Ehegatte entscheiden, ob er die Erbschaft oder das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen will. Nimmt er an, erhält er die Erbschaft bzw. das Vermächtnis zuzüglich eines eventuellen Pflichtteilsrestes oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs, berechnet nach dem großen Pflicht­teil. Schlägt er aus, hat er wiederum Anspruch auf Zahlung des tatsächlichen Zugewinnausgleichs zuzüglich des kleinen Pflichtteils.

 

Der Erblasser hat den Ehegatten enterbt:

Hier hat der Ehegatte kein Wahlrecht. Er hat jedoch Anspruch auf Zahlung des tatsächlichen Zugewinnausgleichs sowie auf den kleinen Pflichtteil.

Zum besseren Verständnis sei nochmals klargestellt: Der Zugewinnausgleichsanspruch entstammt dem ehelichen Güterrecht und nicht dem Erbrecht. Er ist daher kein Erbanspruch, sondern ein Anspruch gegen den Erblasser, der als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht. Daher gehört er auch nicht zur Erbmasse, sondern er wird vor der Berechnung der Pflichtteile und der Aufteilung des Erbes abgezogen.

Dort wo der Ehegatte ein Wahlrecht hat, muss er sich innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen entscheiden, ob er die Erbschaft oder das Vermächtnis annehmen oder ob er ausschlagen will. Welche Möglichkeit für ihn am günstigsten ist, hängt von der Höhe des Erbteils oder Vermächtnisses ab, sowie von der Frage, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt besteht.

Es würde zu weit führen, diese Berechnung hier darzustellen. Hier empfiehlt es sich, besonders aufgrund der schwierigen Zugewinnausgleichsberechnung, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist eine Besonderheit dann zu beachten, wenn der Erblasser nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe hinterlässt, der überlebende Ehegatte die Erbschaft annimmt und den Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils um 1/4 durchführt.

Hier ist der überlebende Ehegatte unter Umständen verpflichtet, diesen Kindern aus dem erhöhenden 1/4 den Ausbildungsunterhalt zu gewähren, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Erblasser bestand. Die nichtehelichen Kinder sind jedoch verpflichtet, zunächst ihren Erb- oder Pflichtteil für ihre Ausbildung zu verwenden. Die Beschränkung dieses Anspruchs auf nichteheliche Kinder ergibt sich daraus, dass die ehelichen Kinder gegen ihre Eltern bereits nach familienrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben.

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Ehegatte die güterrechtliche Lösung wählt und sich den tatsächlichen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil auszahlen lässt. Die Frage, ob noch in der Ausbildung befindliche nichteheliche Kinder des Erblassers existieren, ist somit bei der Entscheidung, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll, unbedingt zu beachten.

Wert des Nachlasses und Auskunftsanspruch

Ist der Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten mit einer Teilungsanordnung, einem Vermächtniss, Auflagen oder der Anordnung der Testamentsvollstreckung beschwert, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil geltend machen, wenn er den Erbteil ausschlägt.

Dies gilt auch, wenn für den Nachlass eine Nacherbschaft angeordnet wurde oder der Pflichtteilsberechtigte selbst als Nacherbe eingesetzt wurde.

Dies ist die zweite Ausnahme  von der Regel, dass die Erbschaft immer nur komplett ausgeschlagen werden kann.

Der Pflichtteilberechtigte, der die Erbschaft aufgrund der Beschwerung ausgeschlagen hat, kann die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschwerung zum Zeitpunkt der Ausschlagung weggefallen war und ihm dies nicht bekannt war.

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt aufgrund einer Nachlassbilanz, in die alle Aktiva und Passiva aufgenommen werden. Der Saldo ist dann der zugrundezulegende Nettonachlass.

Bei der Berechnung werden diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung, Ausschlagung der Erbschaft oder durch Feststellung der Erbunwürdigkeit weggefallen sind.

Vom Nachlasswert sind im Wesentlichen folgende Verbindlichkeiten abzuziehen:

  • Geldschulden des Erblassers (z.B. Darlehn und Einkommenssteuer);
  • Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehegatten;
  • Beerdigungskosten;
  • Kosten für die Nachlassverwaltung und Prozesskosten von Erbschaftsstreitigkeiten;
  • Voraus des Ehegatten.

Der Pflichtteilberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

Er kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Erben beantragen und verlangen, zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Anspruch auf  Wertermittlung, d.h. er kann verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände geschätzt wird.

Hier sollte der Pflichtteilsberechtigte jedoch immer das Verhältnis von Aufwand und Nutzen berücksichtigen, da die Kosten der Wertermittlung den Nachlass belasten.

Auskunftspflichtig sind die Erben persönlich und diejenigen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Geschenke von dem Erblasser erhalten haben.

Ein Auskunftsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker besteht allerdings nicht.

Anrechnungen auf den Pflichtteil und Ausgleichungspflicht

Der Pflichtteilberechtigte muss sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was er von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Maßgabe erhalten hat, dass es auf den Pflichtteil anzurechnen ist.

Dabei ist zum einen erforderlich, dass der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt hat und zum anderen, dass dies dem Pflichtteilsberechtigten bekannt war.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind erfolgt die Anrechnung wie bei der Ausgleichspflicht zwischen den Abkömmlingen dadurch, dass die Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und dann von dem Pflichtteil (als schon erhalten) wieder abgezogen wird.

Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so wird der dem Pflichtteil zugrundeliegende Erbteil bestimmt, indem zunächst die oben dargestellte Ausgleichung zwischen den Abkömmlingen vorgenommen wird.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch nicht einfach dadurch reduzieren, dass er zu Lebzeiten Verfügungen über sein Vermögen trifft, die den Nachlass beeinträchtigen. Insbesondere Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers reduzieren den Pflichtteilsanspruch nicht, da sie dem Nettonachlasswert hinzuzurechnen sind. Diese Hinzurechnung reduziert sich jedoch für jedes Jahr, welches seit der Schenkung verstrichen ist um 1/10 (Abschmelzung).

Problematisch sind hier oftmals die verschleierten Schenkungen. Um zu entscheiden, ob eine Zuwendung eine Schenkung ist oder nicht, muss überprüft werden, ob der Erblasser für seine Leistung eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Stehen Leistung und Gegenleistung in einem groben, auffälligen Missverhältnis, ist von einer Schenkung auszugehen. Schenkungen an den Ehegatten sind immer ausgleichspflichtig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ehe bereits 10 Jahre vor dem Erbfall aufgelöst worden ist.

Hat der Erblasser sich an einer geschenkten Immobilie den Nießbrauch vorbehalten, so beginnt die 10-Jahresfrist nicht zu laufen, da der Schenker, den verschenkten Gegenstand eben gerade nicht aus seinem wirtschaftlichen Vermögen ausgliedert. Sofern bei der Übertragung einer Immobilie ein Wohnrecht vorbehalten wurde, kommt es für den Beginn des Fristlaufes darauf an, wie dieses ausgestaltet wurde.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Anspruch, um den sich der Pflichtteil durch die fiktive Hinzurechnung der Schenkungen auf den Nachlass erhöht. Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Beschenkter, so ist auch diese Schenkung dem Nachlass hinzuzurechnen und anschließend von seinem Pflichtteilsergänzungsanspruch (als schon erhalten) abzuziehen. Der Pflichtteilsanspruch selbst bleibt hiervon jedoch unberührt.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erbfalls bzw. ab Kenntnis von der ihn beschränkenden Verfügung, ohne diese Kenntnis innerhalb von 30 Jahren. Der Anspruch gegenüber dem Beschenkten verjährt in 3 Jahren.

Pflichtteilsentziehung im Erbrecht

§ 2333 BGB regelt:

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Eine Pflichtteilsentziehung aus anderen, als den eben genannten, Gründen kommt nicht in Betracht.

Die Pflichtteilsentziehung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Der Wille, neben dem gesetzlichen Erbanspruch auch den Pflichtteil zu entziehen, muss jedoch eindeutig hervortreten.

Darüber hinaus muss der zur Entziehung berechtigende Grund konkret beschrieben werden, eine bloße Andeutung reicht hier nicht aus.

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeiht.

Die Erklärung gegenüber einem Dritten, dass der Erblasser das Verhalten verziehen habe, reicht jedoch nicht aus, wenn der Erblasser das Testament trotz Möglichkeit nicht ändert.

Eine Möglichkeit der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gibt es jedoch in dem Fall, dass das Vermögen eines Pflichtteilsberechtigten durch Verschwendung derart überschuldet ist, dass der Pflichtteil durch die Schulden aufgezehrt würde. Hier kann der Erblasser die Erbschaft des Pflichtteilsberechtigten dem Zugriff der Gläubiger dadurch entziehen, dass er den Pflichtteilsberechtigten zum Vor- und dessen Abkömmlinge zu Nacherben einsetzt.

Erbunwürdigkeit

Ein Erbe (auch Pflichtteilsberechtigter) kann seinen Erbanspruch verlieren, wenn er erbunwürdig ist. Dazu muss jedoch einer der folgenden Erbunwürdigkeitsgründe vorliegen.

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet, zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Eine fahrlässige Tötung oder eine Tötung in Notwehr reichen nicht aus. Eine Tötung des Vorerben durch den Nacherben führt nicht zur Erbunwürdigkeit, sondern direkt zum Wegfall der Nacherbschaft.

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erblasser tatsächlich die Absicht hatte, eine solche Verfügung zu errichten oder aufzuheben.

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.

Erbunwürdig ist auch, wer eine letztwillige Verfügung des Erblassers vorsätzlich und widerrechtlich fälscht, verändert oder vernichtet.

In den letzten beiden Fällen tritt eine Erbunwürdigkeit nicht ein, wenn die fragliche Verfügung vor dem Erbfall unwirksam geworden ist, bzw. in dem Fall in welchem der Erblasser zur Aufhebung veranlasst wurde, wenn die Verfügung sowieso unwirksam geworden wäre. Die Erbunwürdigkeit tritt auch nicht ein, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

Die Erbunwürdigkeit muss  binnen eines Jahres ab Kenntnis des Erbunwürdigkeitsgrundes durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der durch den Wegfall des Erbunwürdigen begünstigt wird. Die Erbunwürdigkeit tritt erst mit der Rechtskraft des die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils ein. Die Erbschaft fällt dann an diejenigen, der geerbt hätte, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Erbrecht Bielefeld - Erbverzicht

Bei dem Erbverzicht handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen Erben, in welchem letzterer auf sein Erbrecht oder auch nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Der Erbverzichtsvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Zu beachten ist, dass sich der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, auch wenn der Verzicht nicht ausdrücklich in deren Namen erklärt wurde oder diese dem Verzicht zugestimmt haben, sofern die Vertragsschließenden nicht etwas anderes vereinbart haben.

Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft ist es beim Verzicht auch möglich, zugunsten einer bestimmten dritten Person auf die Erbschaft zu verzichten. Wird dieser Dritte dann nicht Erbe, wird der Verzicht unwirksam. Sofern ein Abkömmling auf seinen Erbteil verzichtet, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers erfolgt ist. Fallen also alle Abkömmlinge und der Ehegatte weg, so wird auch hier der Verzicht unwirksam.

Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Erblasser und der Verzichtende nicht etwas anderes bestimmt haben. Der Erbverzicht kann nur von den Vertragspartnern selbst, d.h. zu deren Lebzeiten, durch notariell beurkundeten Vertrag aufgehoben werden. Üblicherweise wird der Erbverzicht im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer Abfindung oder Zuwendung eines Vermächtnisses erklärt.

Der Verzicht kann durch eine Bedingung mit einer Gegenleistung verknüpft werden. Vom Erbverzicht zu unterscheiden ist der Zuwendungsverzicht. Hier verzichtet der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf eine bestimmte Zuwendung. Zu beachten ist hier, dass sich dieser Verzicht nicht auf die Abkömmling des Verzichtenden erstreckt. Soll der Verzicht auch ihnen gegenüber wirksam sein, so müssen sie dem Verzicht zustimmen. Besondere praktische Bedeutung hat der Erbverzicht gegen Abfindung oder Vermächtnis bei der Frage des Erbrechts nichtehelicher Kinder und bei der Unternehmensnachfolge.